Mietrecht
Der Mietvertrag ist aus wirtschaftlicher Sicht einer der wichtigsten Verträge in unserem Recht. Es ist daher nicht verwunderlich, dass der Mietvertrag im Bürgerlichen Gesetzbuch ausführlich geregelt ist. Dies ist übrigens erst seit relativ kurzer Zeit der Fall. In der Vergangenheit gab es einen Flickenteppich aus gesetzlichen Bestimmungen, die für den Mietvertrag galten.
Am 1. August 2003 wurde dieser alte Flickenteppich durch die Artikel 201 bis 310 von Buch 7 des Bürgerlichen Gesetzbuches ersetzt. Dabei wird zwischen den Bestimmungen unterschieden, die für die Anmietung von Gewerbeflächen und Wohnraum gelten. Vor allem bei den Bestimmungen über die Anmietung von Gewerbeflächen hat der Richter weitreichende Befugnisse. Der Richter hat beispielsweise unter anderem in Streitigkeiten darüber zu entscheiden, ob Mängel an der gemieteten Sache vorliegen und wer dafür haftet. Weitere wichtige Fragen, die der Richter zu beantworten hat, sind, ob ein Vermieter den Mietvertrag ordnungsgemäß und auf der Grundlage eines tatsächlich vorliegenden Kündigungsgrundes kündigen darf. Der Richter kann auch mit der Frage befasst werden, ob der Mietpreis des Mietobjekts geändert werden muss.
Eine gute Beratung in solchen Verfahren kann entscheidend für den Ausgang sein. Wir möchten Ihnen gerne beratend zur Seite stehen. Dies gilt jedoch nicht nur für Verfahren, sondern auch für die Vermeidung von Verfahren. Wenn Sie beabsichtigen, Ihre (Gewerbe-)Immobilie zu vermieten oder umgekehrt zu mieten, beraten wir Sie gerne hinsichtlich des Mietvertrags und der darin aufzunehmenden Bedingungen.